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PBG
CH-LU
§ 204 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Sicherheitsleistung für den Vollzug von Auflagen
Baubewilligung und Baukontrolle
§ 204 PBG · Sicherheitsleistung für den Vollzug von Auflagen
1. Lassen es besondere Umstände angezeigt erscheinen, kann der Bauherr oder die Bauherrin in der Baubewilligung für die Erfüllung wichtiger Auflagen zur Sicherheitsleistung verhalten werden. Diese darf nicht höher angesetzt werden, als die Kosten der Ersatzvornahme ausmachen würden oder als der Wert des gesicherten Interesses einzuschätzen ist.
2. Zur Sicherung von Auflagen können Eigentumsbeschränkungen verfügt werden. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), so muss die Baubewilligungsbehörde diese im Grundbuchblatt des Baugrundstücks auf Kosten des Bauherrn anmerken lassen.