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735 PBG CH-LU

§ 203 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Meldepflicht, Bauaufsicht und -kontrolle

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 203 PBG · Meldepflicht, Bauaufsicht und -kontrolle

1. Zur Erleichterung der Baukontrolle sind der Gemeinde folgende Baustadien schriftlich anzuzeigen

a. die Erstellung des Schnurgerüstes beziehungsweise der Beginn der Maurerarbeiten,

b. die Vollendung des Rohbaus, der Feuerungsanlagen und der Wärmeisolation (vor Beginn der Verputzarbeiten),

c. die Fertigstellung der Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken der Gräben),

d. die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.

2. In der Baubewilligung kann vorgeschrieben werden, dass die Erfüllung der darin enthaltenen Auflagen zu melden ist.

3. Die Gemeinde hat innert drei Arbeitstagen seit Empfang der Anzeige die Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit der Baubewilligung und mit den genehmigten Plänen und Unterlagen zu kontrollieren.

4. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Muster der Fassaden- und Dachgestaltung eingereicht werden.

5. Die amtlichen Stellen dürfen zur Ausübung ihrer Funktion das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke jederzeit betreten. Sie können nach Vorankündigung Flugaufnahmen von Grundstücken erstellen lassen.

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