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735 PBG CH-LU

§ 202 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Planänderungen

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 202 PBG · Planänderungen

1. Für die Ausführung der Bauten und Anlagen sind die genehmigten Pläne verbindlich.

2. Für jede Abweichung von den genehmigten Plänen ist das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Abweichung als solche der Bewilligungspflicht untersteht. Auf ein Baugespann und das Planauflageverfahren kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unterschriftlich zustimmen. Die Unterschriften sind auf den geänderten Plänen anzubringen.

3. Abweichungen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, kann die zuständige Stelle der Gemeinde von sich aus gestatten.

4. Dem Bauherrn oder der Bauherrin ist mit dem Entscheid ein Satz der geänderten Pläne zuzustellen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind.

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