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735 PBG CH-LU

§ 200 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubeginn

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 200 PBG · Baubeginn

1. Vor dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder vor der rechtskräftigen Erledigung eines ordentlichen Rechtsmittels und vor der Leistung einer allfälligen Sicherheit nach § 204 darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Die zuständige Behörde kann dem Bauherrn oder der Bauherrin in begründeten Fällen und auf sein Risiko den vorzeitigen Baubeginn bewilligen.

2. Die für die Bauausführung verantwortlichen Personen (Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer usw.) sind verpflichtet, sich vor Beginn der Bauarbeiten zu vergewissern, ob eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

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