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735 PBG CH-LU

§ 20 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigungspflicht

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 20 PBG · Genehmigungspflicht

1. Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Bei der Genehmigung sind die Pläne und Vorschriften auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen zu überprüfen.

3. Änderungen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit dürfen im Genehmigungsentscheid nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Die Betroffenen und die Gemeinde sind vorher anzuhören.

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