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PBG
CH-LU
§ 2 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ziele und Grundsätze der Raumplanung
Planungsvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 PBG · Ziele und Grundsätze der Raumplanung
1. Bei der Aufstellung, beim Erlass und bei der Genehmigung von Richtplänen, kantonalen Nutzungsplänen, Zonen-, Bebauungs- und Gestaltungsplänen, Bau- und Zonenreglementen und bei der Projektierung von Bauten und Anlagen beachten die zuständigen Behörden die Ziele der Raumplanung und die Planungsgrundsätze im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung.
2. Auf allen Planungs- und Realisierungsstufen sind die ökologischen Gesichtspunkte und die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft mitzubeachten.