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735 PBG CH-LU

§ 1a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Träger der Planung

Planungsvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 1a PBG · Träger der Planung

1. Träger der Planung sind

a. die Gemeinden,

b. die regionalen Entwicklungsträger,

c. der Kanton.

2. Die regionalen Entwicklungsträger sind Gemeindeverbände im Sinn des Gemeindegesetzes.

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