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PBG
CH-LU
§ 1a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Träger der Planung
Planungsvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 1a PBG · Träger der Planung
1. Träger der Planung sind
a. die Gemeinden,
b. die regionalen Entwicklungsträger,
c. der Kanton.
2. Die regionalen Entwicklungsträger sind Gemeindeverbände im Sinn des Gemeindegesetzes.