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735 PBG CH-LU

§ 198a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Behandlungsfristen

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 198a PBG · Behandlungsfristen

1. Der Regierungsrat legt in der Verordnung für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.

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