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PBG
CH-LU
§ 198 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Baubewilligung und Baukontrolle
§ 198 PBG · Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
1. Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Bauten, Anlagen und Änderungen derselben, über die in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 188 ff., dass
a. dem Baugesuch nur ein Situationsplan und die weiteren jeweils noch erforderlichen Unterlagen beizulegen sind,
b. das Bauprojekt nicht auszustecken ist,
c. das Baugesuch weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,
d. * das Baugesuch den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die dem Bauvorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können.
e. * ...