Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735 PBG CH-LU

§ 198 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Baubewilligung und Baukontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 198 PBG · Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

1. Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Bauten, Anlagen und Änderungen derselben, über die in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 188 ff., dass

a. dem Baugesuch nur ein Situationsplan und die weiteren jeweils noch erforderlichen Unterlagen beizulegen sind,

b. das Bauprojekt nicht auszustecken ist,

c. das Baugesuch weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,

d. * das Baugesuch den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die dem Bauvorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können.

e. * ...

← § 196 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständige Stelle der Gemeinde § 198a PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →