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735 PBG CH-LU

§ 194 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einsprachen

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 194 PBG · Einsprachen

1. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen.

2. Mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache kann die Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, mit der privatrechtlichen Einsprache die Verletzung privater Rechte geltend gemacht werden.

3. Die Einsprachen sind der Bauherrschaft und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern innert fünf Tagen nach Ablauf der Einsprachefrist zur Stellungnahme zuzustellen.

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