§ 192a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Leitverfahren und Leitbehörde
§ 192a PBG · Leitverfahren und Leitbehörde
1. Als Leitverfahren gilt
a. das Verfahren vor dem Regierungsrat, wenn neben der Baubewilligung in der gleichen Sache ein Entscheid des Regierungsrates erforderlich ist, andernfalls
b. das Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren.
2. Die im Leitverfahren zuständige Behörde ist die Leitbehörde.
3. Ist der Regierungsrat Leitbehörde, erlässt er mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden. Dabei handelt als Instruktionsinstanz das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.
4. Ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene kantonale Behörde, welche in einem Entscheid die in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Behörden erlässt.