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PBG
CH-LU
§ 192 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einleitung des Baubewilligungsverfahrens
Baubewilligung und Baukontrolle
§ 192 PBG · Einleitung des Baubewilligungsverfahrens
1. Die Gemeinde prüft,
a. ob das ordentliche oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist,
b. ob das Baugesuch mit den Beilagen den Anforderungen für eine Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens entspricht und das Baugespann mit den Plänen übereinstimmt; ist dies nicht der Fall, verlangt sie die Behebung der gerügten Mängel innert gesetzter Frist mit der Androhung, dass andernfalls auf das Baugesuch nicht eingetreten werde,
c. ob neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich sind; trifft dies zu und ist eine kantonale Stelle Leitbehörde gemäss § 192a Absatz 2, überweist die Gemeinde ihr die Sache zur Erledigung.