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PBG
CH-LU
§ 19 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 PBG · Vorprüfung
1. Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne sind vor der öffentlichen Auflage dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung im Rahmen von § 20 Absatz 2 einzureichen.
2. Gestaltungspläne können der Gemeinde zu einer Vorprüfung unterbreitet werden.