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735 PBG CH-LU

§ 188 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baugesuch, Beilagen

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 188 PBG · Baugesuch, Beilagen

1. Das von der Bauherrschaft und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unterzeichnete Baugesuch ist nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben bei der Gemeinde einzureichen.

2. ...

3. Die Planverfasserinnen und Planverfasser müssen qualifizierte Fachleute sein. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung, in der auch die Ausnahmen und eine Übergangsbestimmung vorzusehen sind.

4. Mit der Einreichung des Baugesuchs nehmen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer am Baubewilligungsverfahren teil und geben ihr Einverständnis zu Eigentumsbeschränkungen, die zur Sicherung von Auflagen verfügt werden.

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