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735 PBG CH-LU

§ 187 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abbrucharbeiten

Baubewilligung und Baukontrolle
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§ 187 PBG · Abbrucharbeiten

1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Baute oder Anlage hat der Gemeinde Abbrucharbeiten spätestens 20 Tage vorher zu melden.

2. Die Abbrucharbeiten werden untersagt, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Der Entscheid ist dem Eigentümer oder der Eigentümerin innert der zwanzigtägigen Frist zuzustellen. Ist es notwendig, die Übereinstimmung des Abbruchs mit den Bau- und Nutzungsvorschriften näher abzuklären, sind die Arbeiten vor Fristablauf vorläufig zu verbieten und vom Eigentümer oder der Eigentümerin die erforderlichen Unterlagen einzuverlangen.

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