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PBG
CH-LU
§ 186 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauplatzinstallationen
Baubewilligung und Baukontrolle
§ 186 PBG · Bauplatzinstallationen
1. Die für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück erforderlichen Bauplatzinstallationen, wie Krane, Baracken, Wasser-, Strom- und Telefonanschlüsse, Toilettenanlagen und dergleichen, gelten mit der Erteilung der Baubewilligung als bewilligt.