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PBG
CH-LU
§ 184 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Baubewilligungspflicht
Baubewilligung und Baukontrolle
§ 184 PBG · Baubewilligungspflicht
1. Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen.
2. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Dazu zählen insbesondere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten.
3. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung jene Bauten und Anlagen und jene Änderungen derselben, die
a. in einem vereinfachten Verfahren nach § 198 bewilligt werden können,
b. in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen.