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PBG
CH-LU
§ 182 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit, Verfahren
Bauvorschriften - Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§ 182 PBG · Zuständigkeit, Verfahren
1. Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die kantonale Behörde, die bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 180 oder 181 erteilt werden kann.
2. Fehlt der Entscheid der nach Absatz 1 zuständigen kantonalen Behörde, ist die Baubewilligung nichtig. Im Übrigen gelten die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren (§§ 188 ff.).