§ 181 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§ 181 PBG · Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
1. In Ergänzung zu den bundesrechtlich geltenden können weitere Ausnahmen von der Zonenkonformität für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden bei
a. landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen (Art. 24d Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung),
b. * hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24d Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Raumplanung),
c. schützenswerten Bauten und Anlagen (Art. 24d Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung),
d. Bauten in Streusiedlungsgebieten (Art. 39 Abs. 1 Raumplanungsverordnung),
e. landschaftsprägenden Bauten (Art. 39 Abs. 2 Raumplanungsverordnung).
2. Bewilligungen für die Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die dafür bundesrechtlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 24d Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 39 Abs. 3 Raumplanungsverordnung).