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PBG
CH-LU
§ 18 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anordnungen des Regierungsrates
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 PBG · Anordnungen des Regierungsrates
1. Verlangt es das öffentliche Interesse, kann der Regierungsrat eine Gemeinde nach ihrer Anhörung verpflichten, ihren Zonenplan mit dem Bau- und Zonenreglement, Bebauungspläne oder Gestaltungspläne zu ändern oder sie dem Richtplan des Kantons oder den regionalen Teilrichtplänen anzupassen.
2. Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung innert gesetzter Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen. Falls notwendig kommt sinngemäss das Verfahren nach § 33b zur Anwendung.
3. ...