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PBG
CH-LU
§ 178 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
Bauvorschriften - Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§ 178 PBG · Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
1. In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden.
2. Sie dürfen zudem umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn
a. dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird und
b. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.