735
PBG
CH-LU
§ 177 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Fahrende
Bauvorschriften - Camping
§ 177 PBG · Fahrende
1. Die Gemeinde kann das Abstellen von Fahrzeugen des fahrenden Volkes an den von ihr erlaubten Standorten und mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer während mehr als 30 Tagen ohne Baubewilligung gestatten.