§ 174 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Campieren
§ 174 PBG · Campieren
1. Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen dürfen nur auf dafür geeignetem Land regelmässig aufgestellt, eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden. Für eine solche Beanspruchung von Land zum Campieren bedarf es bei einer Dauer von mehr als 30 Tagen einer Baubewilligung.
2. Neben der Baubewilligung bedarf es der Festlegung einer für das Campieren bestimmten Bauzone sowie einer Betriebsbewilligung, wenn
a. das beanspruchte Land mehr als 3000 m² umfasst,
b. mehr als 20 Standplätze vorgesehen sind oder
c. das Campieren nicht auf die Zeit vom 15. März bis 30. September beschränkt ist.
3. Das für das Campieren beanspruchte Land muss insbesondere hinsichtlich Erschliessung, Sicherheit, Gesundheit, Gewässerschutz, Ortsbildschutz und Landschaftsschutz den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.