735
PBG
CH-LU
§ 17 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit
Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 PBG · Zuständigkeit
1. Die Gemeinde
a. * erlässt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne; wird diese den Stimmberechtigten zustehende Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten,
b. * ...
c. entscheidet über Gestaltungspläne,
d. kann Planungszonen bestimmen.
2. Der Regierungsrat
a. erlässt kantonale Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften,
b. kann Planungszonen bestimmen,
c. genehmigt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne.