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735 PBG CH-LU

§ 17 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsvorschriften - Nutzungsplanung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 17 PBG · Zuständigkeit

1. Die Gemeinde

a. * erlässt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne; wird diese den Stimmberechtigten zustehende Befugnis dem Gemeindeparlament übertragen, ist wenigstens das fakultative Referendum zu gewährleisten,

b. * ...

c. entscheidet über Gestaltungspläne,

d. kann Planungszonen bestimmen.

2. Der Regierungsrat

a. erlässt kantonale Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften,

b. kann Planungszonen bestimmen,

c. genehmigt Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne.

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