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PBG
CH-LU
§ 162 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Voraussetzungen
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Bezug von Neubauten
§ 162 PBG · Voraussetzungen
1. Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst bezogen werden, wenn sie fertiggestellt und genügend ausgetrocknet sind, der Anschluss an die Trinkwasserversorgung und die Kanalisation vollzogen ist, keine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner besteht und die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, soweit möglich, erfüllt sind.