§ 161 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vermeidung übermässiger Immissionen
§ 161 PBG · Vermeidung übermässiger Immissionen
1. Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. zu vermeiden.
2. Wo die Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, können vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin im Baubewilligungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehenen Baumethoden usw. verlangt werden.
3. Die Gemeinde hat in der Baubewilligung und auch während der Bauausführung Massnahmen zur Vermeidung übermässiger Einwirkungen auf die Nachbarschaft vorzuschreiben.
4. Sie kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschriften bestehen, und die Transportrouten und Anlieferungszeiten bestimmen.
5. Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen periodisch zu kontrollieren.
6. Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.