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PBG
CH-LU
§ 159 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ersatzabgaben
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Spielplätze und Freizeitanlagen
§ 159 PBG · Ersatzabgaben
1. Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen oder stehen der Erstellung solcher Anlagen ausnahmsweise andere Gründe entgegen, hat der Bauherr oder die Bauherrin eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten.
2. Die Höhe der Ersatzabgabe ist von den Stimmberechtigten im Bau- und Zonenreglement oder in einem besondern Reglement festzulegen.
3. Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden.
4. Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spielplätzen und andern Freizeitanlagen zu verwenden.