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PBG
CH-LU
§ 156 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ausnahmen
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
§ 156 PBG · Ausnahmen
1. Bei bestimmten Geschossen, bei Umbauten, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder aus anderen wichtigen Gründen können in der Baubewilligung Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 152-155 gestattet werden.