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PBG
CH-LU
§ 155 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Isolationen
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
§ 155 PBG · Isolationen
1. Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume sind gegen Lärm, Feuchtigkeit, Wärmeverlust sowie schädliche Temperatur- und Witterungseinflüsse fachgerecht zu isolieren.
2. Für die Isolation gegen Wärmeverlust gilt § 164.