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PBG
CH-LU
§ 154a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Aussengeschoss- und Umgebungsflächen
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
§ 154a PBG · Aussengeschoss- und Umgebungsflächen
1. Für Wohngebäude mit sechs und mehr Wohnungen sind in angemessenem Umfang qualitativ hochstehende, der Wohn- und Aufenthaltsqualität dienende Aussengeschoss- und Umgebungsflächen zu erstellen.
2. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Erstellung dieser Flächen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder zweckmässig ist oder die Wohn- und Aufenthaltsqualität anderweitig sichergestellt wird.