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PBG
CH-LU
§ 154 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Raummasse
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
§ 154 PBG · Raummasse
1. Die zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen ihrer Zweckbestimmung entsprechend genügend gross sein.
2. Wohn- und Schlafräume haben eine Bodenfläche von mindestens 10 m² und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m aufzuweisen. In abgeschrägten Räumen muss diese Höhe mindestens bei der Hälfte des Zimmers eingehalten werden.
3. ...