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PBG
CH-LU
§ 153 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Belichtung und Belüftung
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
§ 153 PBG · Belichtung und Belüftung
1. Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen genügend belichtet und lüftbar sein.
2. Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen sein, die unmittelbar ins Freie führen und geöffnet werden können. Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Wintergärten öffnen lassen. Die Fensterfläche hat mindestens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen.
3. Für den Einbau von Klima- und Lüftungsanlagen gelten die Bestimmungen des Energiegesetzes.
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