735
PBG
CH-LU
§ 151 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Benützung der Bauten und Anlagen
Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
§ 151 PBG · Benützung der Bauten und Anlagen
1. Die Gemeinde hat jederzeit die Benützung von Räumen zu verbieten, wenn sie gesundheitsschädlich oder mit Gefahr verbunden ist.