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735 PBG CH-LU

§ 151 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Benützung der Bauten und Anlagen

Bauvorschriften - Schutz der Gesundheit - Allgemeine Bestimmungen
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§ 151 PBG · Benützung der Bauten und Anlagen

1. Die Gemeinde hat jederzeit die Benützung von Räumen zu verbieten, wenn sie gesundheitsschädlich oder mit Gefahr verbunden ist.

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