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PBG
CH-LU
§ 146 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gefährdete Gebiete
Bauvorschriften - Sicherheit
§ 146 PBG · Gefährdete Gebiete
1. In Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr besteht, dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden.
2. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn hinreichende Sicherungsvorkehren getroffen werden.
3. Gefahrenkarten sind in der Nutzungsplanung umzusetzen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.