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PBG
CH-LU
§ 143 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Antennen und vergleichbare Anlagen
Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler
§ 143 PBG · Antennen und vergleichbare Anlagen
1. Die Zulässigkeit von Aussenantennen und vergleichbaren Anlagen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen richtet sich nach Artikel 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991.
2. Andere Aussenantennen und vergleichbare Anlagen sind zulässig, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt.
3. Im Weiteren sind die umweltrechtlichen Erlasse, insbesondere die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, zu beachten.