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PBG
CH-LU
§ 141 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebäude- und Grundstückunterhalt
Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler
§ 141 PBG · Gebäude- und Grundstückunterhalt
1. Bauten und Anlagen und ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.