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735 PBG CH-LU

§ 141 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gebäude- und Grundstückunterhalt

Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler
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§ 141 PBG · Gebäude- und Grundstückunterhalt

1. Bauten und Anlagen und ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten.

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