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PBG
CH-LU
§ 140 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Eingliederung, Begrünung
Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler
§ 140 PBG · Eingliederung, Begrünung
1. Bauten und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
2. Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, sind Bauten und Anlagen zu begrünen.