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735 PBG CH-LU

§ 140 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Eingliederung, Begrünung

Bauvorschriften - Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Kulturdenkmäler
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§ 140 PBG · Eingliederung, Begrünung

1. Bauten und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

2. Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, sind Bauten und Anlagen zu begrünen.

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