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PBG
CH-LU
§ 14 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Anpassung der Richtpläne
Planungsvorschriften - Richtplanung
§ 14 PBG · Anpassung der Richtpläne
1. Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
2. Sie werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst.
3. Das Verfahren für die Anpassung der Richtpläne richtet sich nach § 13.
4. Der Regierungsrat kann in allen Teilen des kantonalen Richtplans geringfügige Anpassungen selber vornehmen.
5. Bei regionalen Richtplänen nimmt der Vorstand des regionalen Entwicklungsträgers, bei kommunalen Richtplänen die zuständige Stelle der Gemeinde geringfügige Anpassungen oder solche aufgrund übergeordneter Planungen vor. Eine Genehmigung des Regierungsrates ist nicht erforderlich.