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735 PBG CH-LU

§ 134a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zonenrandabstand

Bauvorschriften - Abstände - Andere Abstände
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§ 134a PBG · Zonenrandabstand

1. Bauten und Anlagen am Bauzonenrand haben von der Grenze zwischen den Bauzonen und den Nichtbauzonen die in den §§ 120 ff. vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten.

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