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PBG
CH-LU
§ 134a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zonenrandabstand
Bauvorschriften - Abstände - Andere Abstände
§ 134a PBG · Zonenrandabstand
1. Bauten und Anlagen am Bauzonenrand haben von der Grenze zwischen den Bauzonen und den Nichtbauzonen die in den §§ 120 ff. vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten.