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PBG
CH-LU
§ 134 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Einrichtungen im öffentlichen Interesse
Bauvorschriften - Abstände - Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen
§ 134 PBG · Einrichtungen im öffentlichen Interesse
1. Abweichend von den Abstandsvorschriften dürfen auf öffentlichem Grund Einrichtungen wie Brunnen, Schutzdächer, Verteilerkästen, Billettautomaten und Lärmschutzeinrichtungen erstellt und Pflanzungen vorgenommen werden, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Dabei ist auf die Umgebung und die Interessen benachbarter Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gebührend Rücksicht zu nehmen.