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735 PBG CH-LU

§ 133 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Bauten und Anlagen

Bauvorschriften - Abstände - Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen
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§ 133 PBG · Bauten und Anlagen

1. Von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften dieses Gesetzes kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen

a. in Dorf- und Kernzonen, in Zonen für öffentliche Zwecke sowie in Zonen für Sport- und Freizeitanlagen,

b. zur Erhaltung architektonisch oder historisch wertvoller Ortsteile,

c. in Bauzonen, in denen eine verdichtete Bauweise zulässig ist, und für Gebiete, in denen eine Nachverdichtung erwünscht ist,

d. bei bestehenden Gebäuden für Isolationen gegen Wärmeverluste,

e. bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb ihrer Anlage,

f. bei schwierigem Baugelände,

g. in Bebauungs- und Gestaltungsplänen, wobei von den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände zu wahren sind,

h. für Lärmschutzeinrichtungen,

i. für zeitlich befristete Bauten, wobei von den Nachbargrundstücken die ordentlichen Abstände einzuhalten sind,

j. zur Schaffung harmonischer Übergänge zwischen Bauzonen, wenn die zulässige Gesamthöhe deutlich unterschritten wird,

k. für den Gebäudeabstand neuer Bauten, die den gesetzlichen Grenzabstand einhalten, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits eine Baute in einem geringeren Abstand von der gemeinsamen Grenze steht,

l. in ausserordentlichen Fällen,

m. * wenn sich benachbarte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung auf einen geringeren Grenzabstand einigen.

2. Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen und schutzwürdige private Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Soll in den Fällen von Absatz 1a-l ein Grenzabstand von weniger als 2 m bewilligt werden, ist eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erforderlich.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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