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PBG
CH-LU
§ 13 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren für die Richtpläne
Planungsvorschriften - Richtplanung
§ 13 PBG · Verfahren für die Richtpläne
1. ...
2. Die Entwürfe der regionalen und kommunalen Richtpläne sind während 30 Tagen, der Entwurf des kantonalen Richtplans während 60 Tagen, bei nur geringfügigen Anpassungen nach § 14 Absatz 4 während 30 Tagen aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.
3. Personen, Organisationen und Behörden der betroffenen Gebiete können sich zu den Entwürfen äussern. In den Bekanntmachungen ist auf dieses Recht hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind im Sinne von § 6 Absatz 4 zu behandeln.
4. Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen sind ausgeschlossen.