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735 PBG CH-LU

§ 126 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grenzabstand bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und Gewächsen[[1]](#articletitle_text_fn_866191_2_1_c)

Bauvorschriften - Abstände - Grenzabstand
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§ 126 PBG · Grenzabstand bei Mauern, Einfriedungen, Böschungen und Gewächsen[[1]](#articletitle_text_fn_866191_2_1_c)

1. Stützmauern, freistehende Mauern und Einfriedungen, die nicht mehr als 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen, dürfen an die Grenze gestellt werden. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie um das Doppelte ihrer Mehrhöhe, höchstens aber 4 m, von der Grenze zurückzusetzen.

2. Für Böschungen und Aufschüttungen sind diese Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.

3. Der Grenzabstand bei Gewächsen richtet sich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

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