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735 PBG CH-LU

§ 125 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Grenzabstand bei Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten[[1]](#articletitle_text_fn_866190_2_1_c)

Bauvorschriften - Abstände - Grenzabstand
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§ 125 PBG · Grenzabstand bei Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten[[1]](#articletitle_text_fn_866190_2_1_c)

1. Unterniveaubauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen höchstens 1 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Ihr minimaler Grenzabstand beträgt 2 m.

2. Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Sie dürfen an die Grenze gebaut werden.

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