§ 122 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ordentlicher Grenzabstand[[1]](#articletitle_text_fn_866187_2_1_c)
§ 122 PBG · Ordentlicher Grenzabstand[[1]](#articletitle_text_fn_866187_2_1_c)
1. Für Bauten gelten abhängig von der zulässigen Gesamthöhe gemäss Bau- und Zonenordnung, Bebauungsplan und Gestaltungsplan folgende minimale ordentliche Grenzabstände
- bis 11 m: 4 m
- bis 14 m: 5 m
- bis 17 m: 6,5 m
- bis 20 m: 8 m
- über 20 m: 10 m
2. In Kern-, Dorf- und Arbeitszonen, in Zonen für öffentliche Zwecke und in Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sowie in Gebieten mit geschlossener Bauweise und zur Erhaltung architektonisch und historisch wertvoller Ortsteile können in der Bau- und Zonenordnung oder in einem Bebauungsplan unter Wahrung der Gesichtspunkte der Gesundheit, des Feuerschutzes und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes kleinere Grenzabstände festgelegt werden.
3. Wo die Gemeinde ausnahmsweise keine Gesamthöhen festgelegt hat, ist für die Berechnung des Grenzabstands einer Baute die bewilligte Gesamthöhe massgebend.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.