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735 PBG CH-LU

§ 120 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Messweise[[1]](#articletitle_text_fn_866185_2_1_c)

Bauvorschriften - Abstände - Grenzabstand
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§ 120 PBG · Messweise[[1]](#articletitle_text_fn_866185_2_1_c)

1. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

2. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile bleiben bei der Berechnung des Grenzabstands unberücksichtigt.

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