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PBG
CH-LU
§ 12 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung der Richtpläne
Planungsvorschriften - Richtplanung
§ 12 PBG · Vorprüfung der Richtpläne
1. Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind vor der öffentlichen Auflage dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung einzureichen.
2. Dieses bestimmt, ob und inwieweit ein kommunaler Richtplan der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.