Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735 PBG CH-LU

§ 12 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vorprüfung der Richtpläne

Planungsvorschriften - Richtplanung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (231 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 PBG · Vorprüfung der Richtpläne

1. Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind vor der öffentlichen Auflage dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Vorprüfung einzureichen.

2. Dieses bestimmt, ob und inwieweit ein kommunaler Richtplan der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

← § 11 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständige Stelle der Gemeinde § 13 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →