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PBG
CH-LU
§ 119a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Bauvorschriften - Erschliessung
§ 119a PBG · Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
1. Parkplätze in Einstellhallen von Gebäuden mit fünf und mehr Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner oder zehn und mehr Parkplätzen für Beschäftigte sind mit einer Grundinfrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen auszurüsten, bei
a. Neubauten,
b. einer baubewilligungspflichtigen Erweiterung oder Änderung der Einstellhalle.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3. Die Gemeinden können in einem Reglement weitergehende Vorschriften für die Pflicht zur Erstellung der Grundinfrastruktur erlassen.