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735 PBG CH-LU

§ 118 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zufahrt

Bauvorschriften - Erschliessung
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§ 118 PBG · Zufahrt

1. Die Gemeinde kann im Einzelfall den Verhältnissen angepasste Vorschriften über Breite und Art der Ausführung der Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des Ableitens oder Versickernlassens des Niederschlagswassers, erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes.

2. Innenhöfe und ihre Zufahrten dürfen nicht so gestaltet werden, dass der Einsatz der Feuerwehr behindert wird.

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