§ 117b Planungs- und Baugesetz (PBG) - Erschliessung durch Private, Bevorschussung
§ 117b PBG · Erschliessung durch Private, Bevorschussung
1. Werden die Leistungen, welche die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zur Erschliessung der Bauzonen zu erbringen haben, nicht wie im kommunalen Erschliessungsrichtplan vorgesehen verwirklicht, sind die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, diese
a. selber vorzunehmen; dazu können sie die Übertragung des den Gemeinden zustehenden Enteignungsrechts verlangen,
b. durch eine unverzinsliche Bevorschussung der anfallenden Kosten zu erwirken.
2. Die Gemeinde entscheidet über die Privaterschliessung oder die Bevorschussung nach Absatz 1 und bestimmt den Zeitpunkt und die Modalitäten der Rückerstattung der durch die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erbrachten finanziellen Vorleistungen. Hat die Gemeinde Erschliessungsleistungen zu erbringen, entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde gestützt auf einen Kreditbeschluss nach Massgabe des kommunalen Rechts.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.